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>> Die Meilensteine


Antrag auf Zulassung zur Revision wird abgelehnt – die Genehmigung ist rechtskräftig

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beschließt 27 Monate nach der Beantragung zur Berufung das Verfahren der Klägerin zur Berufung nicht zuzulassen. Es gab keine weitere Anhörung oder Verhandlung – es wurde nach Aktenlage entschieden. Damit ist die von der Bezirksregierung im Juni 2007 erteilte Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs zwischen Breinig, Dorff und Kornelimünster durch die Firma BSR GmbH rechtskräftig geworden.

Trotz unserer Einwände gegen die bei den BSR-Gutachten als zu niedrig angenommenen Eingangswerte hinsichtlich der zu erwartenden Staub- und Lärmbelastungen, hat das Gericht diese jedoch für richtig befunden.

Somit ist alles ist in Ordnung: Niemand wird (nicht heute, nicht in 20 und auch nicht in 40 Jahren!) durch die Abbau- und Rekultivierungs-tätigkeiten im Steinbruch über den nach TA Luft bzw. TA Lärm zu tolerierenden Grenzwert hinaus beeinträchtigt oder gar gefährdet. So wird das Thema "Steinbruch" alle Bewohner der Orte Breinig, Dorff und Kornelimünster über Jahrzehnte bis zum Ende der Genehmigung im Jahre 2052 mit Sicherheit noch mächtig zu schaffen machen, denn neben der enormen Umweltzerstörung werden auch die Umwelt-belastungen für Mensch und Tier beim Näherrücken des Abbaus an Breinig, Dorff und Kornelimünster zunehmen.

Und das Gericht ist sich sicher, dass der Steinbruch – wenn er genehmi-gungs¬konform betrieben wird – keine Gefährdung darstellt. Wobei genehmigungskonform bedeutet, dass alle in der erteilten Genehmigung festgeschriebenen Nebenbestimmungen eingehalten und die Einhaltung dieser insgesamt 105 Nebenbestimmungen und Auflagen auch vom Umweltamt der Städteregion Aachen entsprechend überwacht werden!

 

Scoping-Termin

Der Antragsteller stellt sein Projekt vor. Da es sich dabei um ein besonders großes Projekt mit massiven Eingriffen in die Natur handelt, ist – gemäß der gültigen Rechtsprechung – eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig. Der schon existierende Steinbruch, an den die Erweiterung des Steinbruchs angeschlossen werden soll, ist 1998 lediglich mit einem "Verwaltungsakt" genehmigt worden.


Bei diesem Scoping-Termin haben sich der Antragsteller und Vertreter verschiedener Behörden, Mitarbeiter von Naturschutzverbänden, diverse Experten und Gutachter getroffen, Untersuchungsraum und Untersuchungs-tiefe werden festgelegt.


In diesem Fall bedeutet das:


- welche Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt müssen genauer untersucht werden,
- wie weit um das Abbaugebiet herum müssen diese Auswirkungen betrachtet werden und
- welche Vorbelastungen gibt es im Plangebiet schon.

Das damals geltende UVP-Gesetz (Gesetz über die Umweltverträglich¬keits-prüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I Nr. 6 vom 20.02.1990 S. 205) zuletzt geändert am 27. Juli 2001 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der UVPÄnderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BGBl. I Nr. 40 vom 02.08.2001 S. 1950)) gibt vor:
"Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungs-behördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf


1. Menschen, Tiere und Pflanzen,
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern."


Die Vertreter der Behörden und Verbände haben die Möglichkeit der Einflussnahme, der Zustimmung oder der Ablehnung zu diesem Projekt. Diesen Vorgaben entsprechend werden nun Gutachten verfasst und der Antrag vorbereitet.

Anmerkung: Es existiert in Kornelimünster ja schon ein Steinbruch, der allerdings relativ versteckt in die Landschaft eingebettet ist. Die Vorräte dieses Steinbruchs werden in 8 Jahren aufgebraucht sein.


Viele Naturschutzverbände und ökologisch interessierte Parteien haben diesem Projekt (gigantisch und 50 Jahre dauernd) zugestimmt, weil man in über 50 Jahren dann ein wundervolles Biotop hat, in das vielleicht mal ein Uhu zieht. Denn Uhus bevorzugen Steilwände von Steinbrüchen! Das Biotop hätte man bei Ablehnung des Projekts schon in knapp 10 Jahren gehabt…

 

Antrag ausgelegt

Entsprechend der Vorgaben aus dem Scoping-Termin ist der Antrag zusammengestellt worden. Er umfasst drei volle Aktenordner mit allen Unterlagen: Berichten, Zusammenfassungen, Formularen, Karten und den verschiedenen Gutachten, die von den Behörden angefordert wurden.


Der Antrag auf "Genehmigung zur Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs durch Abgrabung von Karbonatgesteinen" wird von der Firma BSR Schotterwerk GmbH eingereicht, 14 Tage später werden die Antragsunterlagen für die Dauer von vier Wochen in mehreren Ämtern öffentlich ausgelegt.

Der Antrag ist in 20 einzelne Abschnitte unterteilt:

1. Erläuterungsbericht (Allgemein gehaltener Bericht, in dem das Projekt beschrieben und viele der erstellten Gutachten kurz zusammengefasst werden)


2. Antragsformular 1


3. Übersichtspläne TK25 1 : 25.000 und DGK5 1 : 5000


4. Flurkarte 1 : 2.000


5. Erklärungen zu Betriebsgeheimnissen (Da im Antrag von einer Betriebsgemeinschaft ausgegangen wird, werden alle Betriebsabläufe, Anlagendaten, Messenberechnungen etc. unter das Betriebsgeheimnis gestellt. Diese Daten gibt es nur auf Anfrage mit entsprechender Begründung an die Bezirksregierung.)


6. Anlagen- und Betriebsbeschreibung (diesmal die Daten der Firma, die den Neuaufschluss des Steinbruchs beantragt.)


7. Abgrabungsunterlagen: Massenberechnung, Abgrabungsplan 1 : 2.000, Abgrabungsschnitte 1 : 1.000


8. Bauvorlagen


9. Antragsformulare 2 – 6


10. Schematische Darstellung sowie Maschinenaufstellungsplan: Detailan-sicht Abbaugeräte 1 : 100


11. Archäologische Sonderuntersuchungen (Das Varnenum, in unmittelbarer Nähe zum Steinbruch ist eine gallo-römische Ausgrabungsstätte, bei der es sich um einen ehemaligen römischen Tempelbezirk handelt, der wahrscheinlich in der Zeit um Christi Geburt aufgebaut wurde. Hier muss untersucht werden, ob die Auswirkungen des Steinbruchs dieses Denkmal beeinträchtigen könnten.)


12. Gutachterliche Stellungnahme zur Geologie, Hydrogeologie, Pedologie und Ingenieurgeologie (In dieser Stellungnahme geht es um den Gesteinsuntergrund, die Schwermetallbelastung, die Grundwasserbeein-trächtigung, die Bodenbeschaffenheit und die Standfestigkeit der entstehenden Abbruchkanten und Steilwände.)


13. Sondergutachten zur Ökologie (Die Fragestellung hierzu: Gibt es in dem Gebiet schützenswerte Flora und Fauna?)


14. Gutachterliche Stellungnahme zu der erwartenden Geräuschsituation (Wo hört man wie viel Lärm, wo sind die Zonen der Haupt-Lärmbelästigung und gibt es Maßnahmen zum Lärmschutz?)


15. Ermittlung der Immissionszusatzbelastung durch luftverunreinigende Stoffe (Wie viel Staub, wie viel Feinstaub entsteht durch Sprengungen, Schüttvorgänge, Transporte im Steinbruch und Bearbeitungsanlagen? Wie hoch ist die Feinstaubentstehung in Abhängigkeit von Wind und Wetter? Wie wird der Feinstaub in den unterschiedlichen Jahren des Abbaus auf die Umgebung verteilt? Wie geht es den Menschen in der Umgebung mit der Feinstaubbelastung?)


16. Spreng- und erschütterungstechnisches Gutachten (Zusammenhänge zwischen Sprengungen, daraus resultierenden Erschütterungen und ihr Einfluss auf Bauwerke, Gebäude und Menschen.)


17. Beschreibung der Herkunft und des Verbleibs der Abfälle


18. Maßnahmen zum Arbeitsschutz


19. Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer Begleitplan (Wie ist der Zustand von Flora und Fauna heute? Was muss getan werden, damit in weiter Zukunft nicht einfach nur ein riesiges Loch in der Landschaft klafft?)


20. Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3 der 9. BImSchV (Eine wirklich kurze Beschreibung, für alle, die weder Zeit noch Lust haben, sich mit 2.000 Seiten Unterlagen auseinanderzusetzen.)

 

Erörterungstermin

Zwischen der Auslegung der Antragsunterlagen und dem Erörterungstermin lag eine lange Zeit des Prüfens der Dokumente und der Einsprüche, die letztlich dazu geführt haben, dass der erste anberaumte Erörterungstermin verschoben werden musste und das Immissionsgutachten zweimal nachgebessert werden musste.


Die öffentliche Erörterung vom 6. bis 9. Juni 2006


Erörtert wurde in der Stadthalle in Stolberg die Erweiterung des Steinbruchs zwischen Aachen-Kornelimünster und Stolberg-Breinig. Anwesend waren die Vertreter der Bezirksregierung (Frau Vinkeloe und Herr Baulig), die die Erörterung leiteten; 11 Gutachter der Antragstellerin und 16 Vertreter der zuständigen Behörden waren ebenfalls geladen. Anwesend waren auch etwa 150 Betroffene, die ihre im Sommer 2005 abgegebenen Einwendungen hier nochmals erläutern wollten.


Der Erörterungstermin hat für großes Aufsehen gesorgt: Im Radio wurde stündlich in den Regionalnachrichten darüber berichtet, das Fernsehen (Lokalzeit) hat zwei Beiträge gesendet und in der Presse sind etliche Artikel erschienen.


Im Laufe der vier Verhandlungstage sind alle Tagesordnungspunkte verhandelt worden. Bei den meisten Themen wurden sehr kontrovers diskutiert. Die wichtigsten Punkte sind hier etwas ausführlicher erläutert:


TOP 1: Begrüßung und Einführung in das Verfahren


TOP 2: Vorstellung des Vorhabens durch den Antragsteller


TOP 3: Erläuterung des bisherigen Verfahrens


TOP 4: Art des Genehmigungsverfahrens

Bei diesem Erörterungstermin handelt es sich um ein sog. "Großes Genehmigungsverfahren nach der 9. Bundesimmissionsschutzverordnung", d. h. die Behörde muss prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Liegen sie vor, dann muss – da das Gebiet im Gebietsentwicklungsplan als Abbaugebiet eingetragen ist – eine Genehmigung erteilt werden. Es ging also nicht darum zu prüfen, ob die Erweiterung des Steinbruchs für die betroffene Bevölkerung überhaupt akzeptabel ist oder nicht. Das haben vor einiger Zeit die Politiker der Stadt Stolberg für uns schon getan: Mit einem Fingerzeig wurde über die Zukunft von 10.000 Menschen entschieden – gefragt wurde niemand. Abstimmen scheint einfacher zu sein, als nachzufragen oder sich über die Auswirkungen eines solchen Riesen-Projektes zu informieren.


TOP 5: Einwendungen zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens

(Vollständigkeit des Antrags)


TOP 6: Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt


TOP 6.1: Erschütterungen
Die Gutachter weisen nach, dass die Erschütterungen zwar subjektiv wahrnehmbar sind, aber die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden. Die Bürgerinitiative hat aber erreicht, dass in die eventuell auszustellende Genehmigung aufgenommen wird, dass eine Dauermessstelle zur Überprüfung der Sprengungen eingerichtet werden muss.


TOP 6.2: Luftschadstoffe
Während der Diskussion zeigte sich, dass die schon vorhandene Staub-Belastung durch den Steinbruch niemals gemessen wurde, sondern ausschließlich rechnerisch abgeschätzt worden ist. Wir bezweifeln die Eingangsdaten für diese Rechnungen, da der Betrieb Blees durch seine Genehmigung wesentlich mehr abbauen, brechen und mahlen darf, als dort angenommen wurde.
Ferner wurde keine toxikologische Untersuchung der Stäube durchgeführt, wo doch die Böden im Stolberger Raum sehr stark schwermetallbelastet sind.
Die Bürgerinitiative hat auch hier erreicht, dass in die eventuell auszustellende Genehmigung aufgenommen wird, dass zwei Messstellen eingerichtet werden, die die Staubbelastung und die Zusammensetzung des Staubes messen werden.


TOP 6.3: Lärm
Die Gutachter weisen nach, dass die Lärmemissionen wahrnehmbar sind, aber die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden. Auch hier ist wieder das Problem, dass die jetzt vorhandenen Maschinen in die Berechnungen einbezogen wurden, wie das in Zukunft sein wird, ist jedoch fraglich. Damit ist das Lärmgutachten für heute zwar aussagekräftig, aber wie diese Situation sich in 10 Jahren darstellt, das weiß natürlich noch niemand.


TOP 6.4: Landschaft und Natur
Das Münsterländchen wird vollständig zerstört werden, aber die Gutachter der Antragstellerin glauben, dass nach der Rekultivierung alles viel schöner wird als es jemals sein kann, wenn kein Steinbruch entsteht! Eine wichtige Frage bei dieser Rekultivierung war, wie man das Einbringen großer Mengen Fremdmaterial überwachen kann. Es verbleiben zwar Abraummengen (nicht verkaufsfähiges Material aus dem Abbau) im Steinbruch, aber das 40 ha-Loch wird immerhin zu 50 % verfüllt. Dazu muss Fremdmaterial eingebracht werden und die Befürchtungen sind natürlich, dass hier eine Deponie vor unserer Haustür entstehen könnte, die dann gefährliche Auswirkungen auf das Grundwasser haben kann.


TOP 6.5: Grundwasser und Geologie
Die Antragstellerin muss noch belegen, wie hoch die Schwermetallbelastung der Karstschlotten ist. Dazu sind weitere Bohrungen notwendig. Außerdem müssen noch Nachuntersuchungen zur Bodenwertigkeit erbracht werden.


TOP 6.6: Klima
Die Gutachter und die Behördenvertreter kommen zu dem Schluss, dass sich das Mikroklima durch den Steinbruch nicht verändern wird, dazu ist die Fläche von 40 ha zu klein.


TOP 6.7: Verkehr
Da sich die Verkehrssituation rund um den Steinbruch in letzter Zeit zugespitzt hat, da die Zufahrt über die L12 am Varnenum gesperrt wurde, außerdem die Straßen zu Ausweichstrecken für mautpflichtige Autobahnabschnitte geworden sind und große Mengen an Material aus Belgien dem Steinbruch zugeführt werden, zweifeln die Einwender die vorgelegten Daten aus dem Jahr 2000 an. Die Bezirksregierung muss nun diese Daten überprüfen.


TOP 6.8: Mensch
Die Zuhörer mussten sich nochmals die Tatsache erläutern lassen, dass in einem Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz eine Genehmigung erteilt werden muss, wenn die Voraussetzungen stimmen und die Grenzwerte eingehalten werden. Wie belastet und belästigt die Menschen sind, das zählt hier nicht!


TOP 6.9: Gebäude/Infrastruktur/Kulturgüter

Gebäudeschäden kann es nicht geben, da die Gutachter das ausgesagt haben - die langjährigen Erfahrungen der geplagten Anwohner wurden von der Verhandlungsleitung mit Erstaunen zur Kenntnis genommen. In keinem der vorgelegten Gutachten taucht ein Beleg für schon entstandene Schäden auf. Aber diese Schäden gibt es und es gibt mittlerweile auch schon Schadensgutachten.


TOP 6.10: Vermögensschäden
Trotz geringer Beteiligung (anwesend waren bei diesem Tagesordnungspunkt nicht mehr als 30 Interessierte) war dies ein äußerst wichtiger Punkt: Schließlich sind alle Breiniger und viele Einwohner von Kornelimünster davon betroffen: Je näher ein Haus oder ein Grundstück am Steinbruch liegt, desto geringer wird sein Verkaufswert werden. Nach einigen Jahren der Belastungen durch den Steinbruch dürfte der gesamte Ort Breinig von einer Wertminderung der Immobilien betroffen sein, zumal sich das Gesamtbild des Ortes entsprechend verändern wird. Schätzungen zufolge liegt der Verlust einer Immobilie immerhin zwischen 10 und 60%!
Die Gutachter der Antragstellerin fassten diese Situation in einem einzigen niederschmetternden Satz zusammen. Sie sagten, dass wir das Loch und den Werteverlust hätten und das auch noch hinnehmen müssten!


TOP 6.11: Einwendungen zur Vollständigkeit der Antragsunterlagen


TOP 7: Wirtschaftlichkeit, Alternativen und Abbaumengen


TOP 7.1: Wirtschaftlichkeit


TOP 7.2: Alternativen


TOP 7.3: Abbaumengen

Die beantragten Abbaumengen sollen bei maximal 400.000 to gebrochenem Gestein pro Jahr liegen, so dass 200.000 to Gestein verkauft werden kann. Es soll kein paralleler Abbau bei beiden Firmen erfolgen. ABER: Die Firma Blees kann mit ihrer Genehmigung 675.000 to Gestein jährlich verarbeiten, d. h. mahlen, trocknen, sortieren und lagern. Außerdem ist in ihrer Genehmigung eine Betriebszeit von 16 Stunden am Tag und einer 6-Tage Woche verankert.
Das könnte bedeuten, dass die Firma BSR bis zu 400.000 to Gestein jährlich abbauen könnte, um die 200.000 to verkaufsfähiges Material produzieren zu können. Daneben kann die Firma Blees weiterhin bis zu 475.000 to Gestein verarbeiten! Die Belastungen wären in Zukunft also erheblich höher, als sie derzeit sind.


TOP 8: Steinbruch Blees
Das interessanteste Thema hatte sich die Verhandlungsleitung fast bis zum Schluss aufgehoben: Die Zusammenarbeit der beiden Betriebe Blees und BSR. Ist der neu beantragte Steinbruch eine Erweiterung des bestehenden Steinbruchs Blees oder kann er wirklich als eigenständig bezeichnet werden?
Die Einwender sind der Ansicht, dass der beantragte Neuaufschluss eine Erweiterung des bestehenden Steinbruchs ist. Wenn die Bezirksregierung dieser Einlassung folgt, dann müssten alle Anlagen einer genauen Prüfung unterzogen und die bestehende Genehmigung der Firma Blees geändert werden. Dieser Sicht wurde – verständlicherweise – von der Antragstellerin vehement widersprochen.
Die Aussagen der Rechtsanwälte müssen nun von der Genehmigungsbehörde geprüft und bewertet werden. Und es wird lange dauern, bis die Bezirksregierung alle Erklärungen, die beim Erörterungstermin abgegeben wurden, überprüft haben und zu einem Ergebnis kommen wird.


TOP 9: Sonstige Einwendungen


TOP 10: Ausblick

Die Verhandlungsleitung erklärte, welche Schritte in diesem Verfahren nun folgen werden. Der Ausblick bedeutete für alle am Verfahren Beteiligten: erneut warten, prüfen und dann über die nächsten Schritte verhandeln.
Den letzten Absatz und die vielen Links bitte streichen bzw. rausnehmen.

 

Genehmigung

Zwischen dem Erörterungstermin und der Genehmigung lag etwa 1 Jahr, in dem sowohl einige Behörden wie auch wir Nachforderungen an die Bezirksregierung gestellt haben, damit der Antrag nachgebessert bzw. komplettiert wird.
Am 19.06.2007 wurde die Genehmigung erteilt (Aktenzeichen: 56.8851.1.2-§4-103/04-V/Ba).
"Keine der beteiligten Behörden äußerte grundsätzliche Bedenken gegen das Vorhaben. Die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen fanden, soweit sie rechtlich begründbar waren, Eingang in den Genehmigungsbescheid."

Weiter heißt es: "Auf die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat die Antragstellerin einen Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Für etwaige Ermessens- oder Abwägungs-spielräume ist deshalb kein Raum."
"Da die Voraussetzungen des § 6 BImSchG vorliegen, war die Genehmigung mit den in den Nebenbestimmungen dieses Bescheides vorgesehenen Einschränkungen zu erteilen."

Auf 54 Seiten wird nochmals ausgeführt, was alles unternommen wurde, um zu gewährleisten, das alles den rechtlichen Vorgaben entspricht und niemand gefährdet oder in seinen Rechten verletzt wird.


Ein Argument soll an dieser Stelle wortwörtlich wiedergegeben werden, weil es zeigt in welch verheerenden Kreis wir uns drehen: "Bei der Bestimmung der Ortsüblichkeit bemisst sich das Maß des Zumutbaren nach der jeweiligen Gebietsart, also nach der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des betreffenden Gebietes. Sofern eine planerische Festsetzung besteht, bemessen sie sich nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist. Daneben prägen die rechtmäßigen und zumutbaren Vorbelastungen die Gebietsart."


Das heißt im Klartext: Wenn vor vielen Jahren Politiker unbeobachtet von Wählern und den Betroffenen einen Gebietsentwicklungsplan verabschiedet haben und außerdem schon ein Steinbruch besteht, dann muss man alles, was später kommt hinnehmen – so einfach ist das!


Dann gibt es noch 26 Seiten Nebenbestimmungen, die reichen von der Befristung der Genehmigung über Sicherheitsleistungen in Form von Bürgschaften bis Bestimmungen zum Grundwasser-Monitoring und der Rekultivierung. Zu den wirklich interessanten Bestimmungen gehören die Auflage, dass eine Messstation für Staubmessungen und eine Wetterstation zu betreiben sind und dass ein Bewässerungssystem angelegt werden sollte, damit gewährleistet ist, dass bei allen Abbau- und Verarbeitungsschritten das Material möglichst feucht gehalten wird.

 

Verhandlung vor dem VG Aachen

Rund 20 Mitglieder der Bürgerinitiative waren unserem Aufruf zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen gefolgt, um der für die Bürgerinitiative handelnden Klägerin moralischen Beistand zu leisten. Verhandelt wurde die Klage vom 15.02.2008.

Nach siebenstündiger Verhandlung unter Vorsitz von Richter Ulrich Eske kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs zwischen Aachen-Kornelimünster und Stolberg-Breinig rechtmäßig und die Klage abzuweisen wäre.

Die von unseren Rechtsanwälten schriftlich und mündlich vorgetragenen Argumente, die die durch den Steinbruchbetrieb entstehenden Belästigungen vornehmlich durch massive Staubentwicklungen anprangerten, wurden nicht entscheidend gewürdigt. Dabei spielte es offenbar keine Rolle, dass die Feinstäube zu Gesundheitsschäden führen können.

Der von BSR bezahlte Parteigutachter brachte es fertig, das Aachener Gericht von der Schlüssigkeit seiner Staubprognose zu überzeugen, obwohl er zugab, dass einige Staubquellen nicht in der Dimension bzw. überhaupt Eingang in seine mehrfachen Prognoserechnungen gefunden hatten. Angeblich waren diese Staubentwicklungen irrelevant, so dass sie nicht berücksichtigt werden brauchten. Ein von unseren Anwälten eingebrachter Antrag zur Beauftragung eines gerichtlich bestellten Staubgutachtens wurde abgelehnt.

Der Urteilsspruch des Gerichts ist natürlich eine herbe Enttäuschung für die Klägerin und die Bürgerinitiative, die sehr viel Arbeit in die Klärung der Sachverhalte gesteckt hat. Er ist wahrlich ein Desaster für die Entwicklung von Breinig in den nächsten 45 Jahren mit einer zerstörten Landschaft vor seinen Toren, weil die Belästigungen durch den heranrückenden Steinbruch beträchtlich zunehmen werden.

Es ergibt sich nunmehr die Frage, wie es weitergehen soll. Mit einer schriftlichen Urteilsbegründung können wir voraussichtlich Mitte Januar 2011 rechnen. – Wir werden diese Begründung sorgfältig analysieren und danach entscheiden. Interessant war allerdings der Rat des Vorsitzenden Urlich Eske zum Schluss der Verhandlung, den Steinbruch weiter im Auge zu behalten, weil es durchaus diskussionswürdig wäre, ob es z. B. für die nachträglich von der Städteregion erlaubten Änderungen nur einer Anzeige oder eines umfassenden Genehmigungsverfahrens bedurft hätte.

ERKENNTNIS UND VERDACHT: Die Firma BSR hat weder eine eigene Zufahrt noch eigene Anlagen beantragt, aber nach der Genehmigung vom 19.06.2007 sehr schnell von diesen Vorgaben abgewichen. Da liegt der Verdacht nahe, dass der Steinbruch in der genehmigten Form wahrscheinlich niemals hätte wirtschaftlich betrieben werden können und dass das auch allen Beteiligten hätte klar sein müssen!

AUSBLICK: Die Angelegenheit BSR-Steinbruch in Aachen-Kornelimünster-Breinig ist leider nicht zu Ende. Sie verlangt auch noch nach rund acht Jahren seit Bestehen unserer Bürgerinitiative weiterhin unser Engagement!

 

10 Jahre Bürgerinitiative

Meilenstein: 10 Jahre Bürgerinitiative

10 Jahre Bürgerinitiative,
100 prall gefüllte Aktenordner,
1.000 offizielle Gesprächstermine,
10.000 gedruckte Seiten,
100.000 Stunden Arbeit, aber weiterhin nur

1 Ziel: Kein neuer Steinbruch zwischen Breinig, Dorff und Kornelimünster!

Für uns ist auch weiterhin der Verhinderung des Steinbruchs oberstes Ziel, aber auch die Überwachung der Tätigkeiten im Steinbruch ist von großer Bedeutung, werden doch ständig neue Anträge nachgeschoben, die den eigentlichen Antrag längst so stark modifiziert haben, dass ganz neue Abläufe entstanden sind. Mit der Veränderung der gesamten Abläufe geht aber auch immer eine Veränderung der Belastungen durch Lärm, Staub und Verkehr einher!